Satzung

 

 

Satzung des Kinder- und Jugendverein 2020 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Kinder- und Jugendverein 2020 e.V.“.  

Der Sitz des Vereins ist Pfalzgrafenweiler. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.   

 

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder und Jugendlichen in der Gesamtgemeinde Pfalzgrafenweiler die finanzielle Unterstützung der Kindergärten, Kindertagesstätten und aller Schulen der Gesamtgemeinde Pfalzgrafenweiler Öffentlichkeitsarbeit 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittels des 

Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive und fördernde (im folgenden passive Mitglieder genannt) Mitglieder. 
  2. Aktive Mitglieder arbeiten vorwiegend persönlich an Aufgaben im Sinne des Vereins mit.
  3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. 
  4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell. 
  5. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. 
  6. Der Eintritt in den Verein setzt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand voraus. 
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.  
  8. Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss des Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrags. Der Einzug der Jahresbeiträge erfolgt in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Der Beitrag wird ohne weitere Vorankündigung eingezogen.  

 

§ 6 Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand 

       

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter 

Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der 

Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem aktiven Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

 

Passive (fördernde) Mitglieder: Sie werden über öffentliche Medien, spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, informiert. 

 

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingeben, gelten als Enthaltungen. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einer einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. 

 

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Kassenwarts und der Kassenprüfer entgegen. 

 

Die Mitgliederversammlung entlastet auf der Jahreshauptversammlung den Vorstand. 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchhaltung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

 

Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen 

1.     an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 

2.     ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.      

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:  

a) dem/der Vorsitzenden  

  1. dem/der Schriftführer/in 
  2. dem Kassenwart 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 

Der Vorsitzende führt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Er entscheidet über 

 

finanzielle Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,00 € eigenverantwortlich. Bei einem übersteigenden Betrag ist ein zustimmender Beschluss der gesamten Vorstandschaft notwendig.  

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 

 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. 

  1. Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts oder des Vorsitzenden.  
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt ein anderes aktives Mitglied kommissarisch dessen Amt. 
  3. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 9 Satzungsänderungen 

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind. 

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden. 

 

§ 10 Datenschutz 

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

 

Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben. 

 

§ 11 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pfalzgrafenweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grund-, Werkreal- und Realschule, sowie den Kindertagesstätten und Kindergärten der Gemeinde Pfalzgrafenweiler zu verwenden hat. 

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